Einfuhr von Elfenbein aus Afrika?

Von Dr. jur. Bernd Josef Fehn (R.E.A. e.V.), Köln

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Uns erreichen in diesem Zusammenhang immer wieder zahlreiche Anfragen. Die nachfolgende Darstellung möchte ein wenig Licht in das gemeinhin so empfundene Dunkel der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einfuhr von Elfenbein bringen. Gleichzeitig appellieren wir an Sie, sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen, besser noch auf die verbleibenden Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Erwerbs von Elfenbein freiwillig zu verzichten.

Elfenbein aus Afrika – Gefahr für die grauen Riesen!

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Für den Afrikanischen Elefanten (Loxodonta africana) ist der internationale Handel mit Elfenbein – dem „weißen Gold“ – eine Gefahr, die das Überleben der Art in Frage stellt. Der Afrikanische Elefant ist folgerichtig eine streng geschützte Art nach Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 das Washingtoner Artenschutzübereinkommen in der Europäischen Union umsetzt. Soweit er nicht verboten ist, bedarf der grenzüberschreitende Warenverkehr mit Elfenbein einer Ausfuhrgenehmigung des afrikanischen Staates und einer Einfuhrgenehmigung des jeweiligen Mitgliedstaates des Europäischen Union. Die in der Gemeinschaft zu beachtenden Einfuhrbeschränkungen ergeben sich aus Artikel 4 in Verbindung mit den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001.

Ausfuhrgenehmigung als Ausnahmetatbestand

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Ausfuhrgenehmigungen werden ausschließlich für bestimmte Populationen des Afrikanischen Elefanten erteilt (vgl. Anhang B der Verordnung [EG] Nr. 338/97). Es handelt sich dabei um die Populationen Botswanas, Namibias, Simbabwes und Südafrikas. Dabei müssen zudem bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Bei den drei erstgenannten Ländern ist die Ausfuhr von Jagdtrophäen aus Elfenbein zu nicht kommerziellen Zwecken und Elfenbeinschnitzereien zu nicht kommerziellen Zwecken (nur Simbabwe) genehmigungsfähig. In Südafrika ist der Handel mit Jagdtrophäen aus Elfenbein zu nicht kommerziellen Zwecken genehmigungsfähig. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, fallen auch die Populationen Botswanas, Namibias, Simbabwes und Südafrikas unter den strengen Schutz des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Die Elfenbeinjagd und ihre Folgen

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Wollen Sie wirklich in Kauf nehmen, dass die Aufzucht mit einer Spezialmilch die einzige Rettung für dieses Elefanten-Waisenkind ist, nur weil Sie z.B. Schachfiguren aus Elfenbein schön finden? „Was werden unsere Kinder sagen, wenn wir ihnen eine Welt ohne Elefanten hinterlassen?“ (Edwin Kamau).

Elefanten vergessen nie, wer ihre Freunde sind.

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Wer Elfenbein legal nach Deutschland einführen möchte, muss vorher einen Antrag auf Einfuhrgenehmigung stellen. Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstr. 110, 53179 Bonn, www.bfn.de, Ruf: 0228-84910, Fax: 0228-8491200, Mail: [email protected]. Das Bundesamt für Naturschutz ist ferner neben dem Hauptzollamt die zuständige Verwaltungsbehörde nach -§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, d.h. es verhängt Geldbußen für die bei der Einfuhr des „weißen Goldes“ aus Afrika nach Deutschland begangenen Ordnungswidrigkeiten. Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einer Einfuhrgenehmigung haben, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an das Bundesamt! Am besten lassen Sie aber vollständig die Finger vom Elfenbein! Wenn es denn schon Elfenbein-Look sein muss: Es gibt genügend Ersatzmaterialien, und das nicht nur für Klaviertastaturen und Billardkugeln, sondern ebenso für Schmuck, Wohnaccessoires und Souvenirs. Sollten Sie Kenntnis von einer Einfuhrordnungswidrigkeit erhalten, können Sie diese beim Bundesamt für Naturschutz anzeigen. Wird Ihnen eine Einfuhrstraftat bekannt (vgl. „Elfenbeinschmuggel ist kein Kavaliersdelikt!“), wenden Sie sich bitte an die jeweilige Staatsanwaltschaft oder eines der acht Zollfahndungsämter! Sie finden die Anschriften der Zollfahndungsämter Berlin-Brandenburg, Dresden, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart unter www.zollkriminalamt.de (Zollfahndung > Anschriften des Zollfahndungsdienstes). Hüten Sie sich vor falschen Verdächtigungen, aber seien Sie dort konsequent, wo es erforderlich ist!

Only elephants should wear ivory!

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Die Ausfuhr von Elfenbein aus Kenia und Uganda ist im Gegensatz zu Botswana, Namibia, Simbabwe und Südafrika strikt und ohne Ausnahmeregelung verboten. R.E.A. e.V. bleibt jedoch bei seiner Forderung nach einer weltweiten Ächtung des Elfenbeinhandels ohne Ausnahmen. Nur so kann der Elefantenwilderei auf Dauer effektiv begegnet werden.

Der Zoll im Einsatz für den Artenschutz

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Dem deutschen Zoll kommt eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung illegaler Elfenbeineinfuhren zu. Im Jahr 2002 beschlagnahmte er bei 22 Aufgriffen insgesamt 79 Gegenstände aus Elfenbein. Die weitaus überwiegende Anzahl an Aufgriffen konnte an den Flughäfen verzeichnet werden. Die Zollfahndungsämter führten 6 Ermittlungsverfahren wegen der unerlaubten Einfuhr von Elfenbein, davon in 1 Fall aus einem afrikanischen Staat, nämlich dem Sudan. Bei allen 22 Aufgriffen waren Reisende oder Sammler beteiligt. Weitere Informationen über den Zoll im Einsatz für die Tier- und Pflanzenwelt gibt es unter www.zoll-d.de (Veröffentlichungen > Broschüren).

Elfenbeinschmuggel ist kein Kavaliersdelikt!

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Bei der Einfuhr von Elfenbein aus Botswana, Namibia, Simbabwe und Südafrika zum persönlichen Gebrauch ohne Ausfuhrgenehmigung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach -§ 65 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Handelt der Täter/die Täterin gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, sieht der Gesetzgeber in -§ 66 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der Einfuhr von Elfenbein aus anderen afrikanischen Staaten ist die Strafe nach Absatz 2 der genannten Vorschrift Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bzw. nach Absatz 3 Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, wenn die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen wurde. Hier ist die Verhängung bloß einer Geldstrafe nicht mehr möglich! Die aktuellen Straf- und Bußgeldvorschriften können z.B. unter www.parlamentsspiegel.de (Dokumente suchen/zum Dokumentenarchiv > Gesetzesblätter/Bund > Jahr 02 + Heft 22 > PDF Seite 1214, 1215) nachgelesen werden.

Elfenbeinschmuggel kann Sie teuer zu stehen kommen!

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Der grenzüberschreitende Warenverkehr mit Elfenbein aus Afrika ist somit grundsätzlich verboten. Allein die genehmigte Ausfuhr von Jagdtrophäen aus Elfenbein zu nicht kommerziellen Zwecken aus Botswana, Namibia, Simbabwe und Südafrika sowie von Elfenbeinschnitzereien zu nicht kommerziellen Zwecken aus Simbabwe ist rechtmäßig. Auch die Rechtmäßigkeit des grenzüberschreitenden Warenverkehrs im Versandgeschäft und auf Internet-Marktplätzen hängt vom Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung und damit mittelbar von den verfolgten Zwecken ab (kommerziell oder nicht kommerziell).

Innerstaatliche Geschäfte mit verbotenem Elfenbein sind nach -§ 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig (= unwirksam). Denn Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 verbietet grundsätzlich den Kauf und Verkauf von Exemplaren der Arten des Anhangs A – das sind in unserem Zusammenhang die Populationen der afrikanischen Staaten ohne Botswana, Namibia, Simbabwe und Südafrika -, es sei denn, es liegt eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Eine Ausnahme ist beispielsweise möglich, wenn ein Gegenstand aus Elfenbein vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurde oder die Einfuhr von Elfenbein vor Inkrafttreten des Anhangs A erfolgte. Bei Exemplaren der Arten des Anhangs B – das betrifft die Populationen Botswanas, Namibias, Simbabwes und Südafrikas unter den dargestellten Bedingungen – ist die Rechtmäßigkeit des Erwerbs bzw. der Einfuhr nachzuweisen. Die soeben dargestellten Voraussetzungen gelten unabhängig davon, ob der Erwerb im Geschäftslokal, auf dem Versandweg oder über das Internet erfolgt.

Der/die Reisende, der/die Elfenbeinschnitzereien zu nicht kommerziellen Zwecken aus Simbabwe oder von ihm/ihr erjagte Trophäen aus Botswana, Namibia, Simbabwe oder Südafrika mitbringt, muss bei der Einreise eine Zollanmeldung abgeben und die Ausfuhrgenehmigung des jeweiligen afrikanischen Staates vorlegen. An Flughäfen ist der rote Kanal zu benutzen. Wird dennoch der grüne Kanal beschritten, entsteht in der Person des Schmugglers/der Schmugglerin die Steuerschuld (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer). Wenn der Betrag der Einfuhrabgaben 130 Euro nicht übersteigt, kann gemäß -§ 32 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes überdies ein Zollzuschlag bis zur Höhe der geschuldeten Abgaben, höchstens bis zu 130 Euro, erhoben werden, wenn die Tat straf- oder bußgeldrechtlich nicht weiter verfolgt wird.

Bis zu einem Wert von 175 Euro ist rechtmäßig eingeführtes Elfenbein aus Afrika als Reisemitbringsel von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer befreit. Betroffen ist ausschließlich die genehmigte Ausfuhr von Jagdtrophäen aus Elfenbein zu nicht kommerziellen Zwecken aus Botswana, Namibia, Simbabwe und Südafrika sowie von Elfenbeinschnitzereien zu nicht kommerziellen Zwecken aus Simbabwe. Bei mehreren Gegenständen aus Elfenbein mit jeweils einem Wert bis zu 175 Euro kann die Freigrenze von der einführenden Person nur einmal in Anspruch genommen werden. Liegt der Wert eines einzigen Reisemitbringsels über 175 Euro, wird der volle Betrag versteuert; eine Aufsplittung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil findet nicht statt. Mit anderen Worten: Ein Abzug von 175 Euro im Sinne eines Freibetrags erfolgt nicht.

„Mit jedem Elefanten stirbt ein Stück Afrika.“

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Diesen Satz des Safari-Fahrers Edwin Kamau sollte sich insbesondere jeder Afrika-Tourist vergegenwärtigen, wenn er sich fragt, ob gerade Elfenbein die Gedankenstütze sein muss, die seine Erinnerungen an Afrika wach hält. Oder sprechen nicht die dort gewonnenen Eindrücke, zu denen die gewaltigen grauen Riesen in maßgeblicher Weise beigetragen haben dürften, dauerhaft für sich. R.E.A. e.V. hofft, dass mit diesem Beitrag (Stand: 01. Juli 2003) einige der Fragen beantwortet werden können, die immer wieder an uns gerichtet werden. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die vorstehend bewusst nüchtern und mit emotionaler Distanz dargelegten juristischen Fakten dem internationalen, europäischen und nationalen Recht entspringen. Indes dürfen wir nicht vergessen, dass selbst hinter dem so genannten Reisemitbringsel im geringen Wert von bis zu 175 Euro ein getöteter Elefant und vielleicht ein Elefanten-Waisenkind stehen.

Rettet die Elefanten Afrikas!

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Es ist traurig und stimmt sehr bedenklich, dass ein umfassender Artenschutz immer noch von Ausnahmeregelungen durchbrochen wird. Entziehen Sie den Wilderern den Boden! Stoppen Sie die Nachfrage nach dem „weißen Gold“! Wer nicht sicher ist, gewilderte Stoßzähne absetzen zu können, verliert das Interesse, sein Leben und das der Elefanten aufs Spiel zu setzen. Seit 1990 ist der Elfenbeinpreis von 250 auf unter 50 Dollar/Kilogramm gesunken. Wir alle haben es in der Hand, ein weiteres Absinken zu befördern.

Finger weg vom Elfenbein!

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Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass R.E.A. e.V. keine Haftung für diese Informationen übernehmen kann! In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Naturschutz! Noch besser ist es allerdings, gar kein Elfenbein aus Afrika zu erwerben. Zum Ersten gehen Sie kein rechtliches Risiko ein; zum Zweiten – und das ist noch viel wichtiger – werden die grauen Riesen es Ihnen danken.

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-© Dr. Bernd Josef Fehn, Köln/Rettet die Elefanten Afrikas e.V., Hamburg 2003. Die Verwertung von Text und Bildern (insbesondere durch Nachdruck, Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung, Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen – auch auszugsweise -) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Kontaktaufnahme unter [email protected] – Betreff: Dr. Fehn. Auf die urheberrechtlichen Strafbestimmungen wird hingewiesen.