CITES 2010 – Die Anträge

Hier finden Sie die Anträge für den Afrikanischen Elefanten

Vereinigte Republik Tansania

Übertragung der tansanischen Population von Anhang I in Anhang II mit folgendem Vermerk:

„zur ausschließlichen Verwendung für:

a) den Handel von Jagdtrophäen zu nicht-kommerziellen Zwecken;

b) den Handel von registriertem Rohelfenbein (ganze Stoßzähne und Stücke) wie folgt:

i) in einem einmaligen Verkauf von 89.848,74 kg aus registrierten Lagerbeständen der Regierung, mit Herkunftsland Tansania (ausgenommen beschlagnahmtes Elfenbein und Elfenbein mit unbekannter Herkunft);

ii) ausschließlich an Handelspartner, die vom Ständigen Ausschuss anerkannt wurden, da sie über eine hinreichende Gesetzgebung und die entsprechenden Kontrollinstrumente im Sinne aller Bedingungen der Beschlussfassung Conf. 10.10 (Rev. CoP14) zur Weiterverarbeitung und im Binnenhandel verfügen, um die Wiederausfuhr des importierten Elfenbeins zu verhindern. Japan wurde auf dem 54. Treffen (SC54 im Oktober 2006 in Genf) und China auf dem 57. Treffen (SC57 im Juli 2008 in Genf) als Handelspartner anerkannt;

iii) nicht bevor das Sekretariat die registrierten regierungseigenen Lagerbestände überprüft hat;

iv) die Einnahmen aus dem Handel dürfen ausschließlich für Programme verwendet werden, die direkt dem Schutz des Elefanten sowie davon betroffene Gemeinden und Entwicklungsprojekte in und im Umfeld von Elefantenhabitaten in Tansania dienen;

v) Tansania wird künftig keine weiteren Anträge für den Handel mit Elfenbein aus den tansanischen Elefantenbeständen in Anhang II an die Konferenzteilnehmer einreichen, zumindest für den Gültigkeitszeitraum von CoP15 bis sechs Jahre nach Verabschiedung und Vollzug des einmaligen Verkaufs der Bestände gemäß den Vorgaben von Absatz b) i), b) ii), b) iii), b) iv). Zusätzlich gilt, dass über künftige Anträge in Abstimmung mit den Verordnungen 14.77 und 14.78 entschieden wird;

c) Handel mit unverarbeiteten Tierhäuten;

d) Handel mit Lebendtieren an angemessene und akzeptierbare Bestimmungsorte, so definiert in Beschlussfassung Conf. 11.20.

Der Ständige Ausschuss entscheidet über die Einordnung des Handels in a), b), c) und d) bzw. kann den Handel auf Antrag des CITES Sekretariats teilweise oder ganz einstellen, im Falle von Nichteinhaltung durch Ein- oder Ausfuhrhandelsländern oder im Fall von nachgewiesenen Schadwirkungen auf den Handel mit anderen Elefantenpopulationen.

Alle anderen Fälle werden in Appendix I eingestuft, deren Handel entsprechend reguliert wird“.

Sambia

Übertragung der tansanischen Population von Anhang I in Anhang II mit folgendem Vermerk:

a) den Handel von Jagdtrophäen zu nicht-kommerziellen Zwecken;

b) den Handel mit Lebendtieren an angemessene und akzeptierbare Bestimmungsorte, wie definiert in Beschlussfassung Conf. 11.20;

c) den Handel mit unverarbeiteten Tierhäuten;

d) den Handel von registriertem Rohelfenbein wie folgt:

i) in einem einmaligen Verkauf von 21.692,23 kg aus registrierten Lagerbeständen Regierung, mit Herkunftsland Sambia (ausgenommen beschlagnahmtes Elfenbein und Elfenbein mit unbekannter Herkunft);

ii) ausschließlich an Handelspartner, die vom Ständigen Ausschuss anerkannt wurden, da sie über eine hinreichende Gesetzgebung und die entsprechenden Kontrollinstrumente im Sinne aller Bedingungen der Beschlussfassung Conf. 10.10 (Rev. CoP14) zur Weiterverarbeitung und im Binnenhandel verfügen, um die Wiederausfuhr des importierten Elfenbeins zu verhindern. Japan wurde auf dem 54. Treffen (SC54 im Oktober 2006 in Genf) und China auf dem 57. Treffen (SC57 im Juli 2008 in Genf) als Handelspartner anerkannt;

iii) nicht bevor das Sekretariat die registrierten regierungseigenen Lagerbestände überprüft hat;

iv) die Einnahmen aus dem Handel dürfen ausschließlich für Programme verwendet werden, die direkt dem Schutz des Elefanten sowie davon betroffene Gemeinden und Entwicklungsprojekte in und im Umfeld von Elefantenhabitaten in Tansania dienen;

v) auf Antrag des Sekretariats kann der Ständige Ausschuss den Handel auf Antrag des CITES Sekretariats teilweise oder ganz einstellen, im Falle von Nichteinhaltung durch Ein- oder Ausfuhrhandelsländern oder im Fall von nachgewiesenen Schadwirkungen auf den Handel mit anderen Elefantenpopulationen. Alle anderen Fälle werden in Appendix I eingestuft, deren Handel entsprechend reguliert wird. 17/11/09

Kongo, Ghana, Kenia, Liberia, Mali, Ruanda und Sierra Leone

i) Entfernung des folgenden Absatzes aus dem Vermerk zu den Populationen von Loxodonta africana von Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe:

h) es werden keine weiteren Anträge für den Handel mit Elfenbein aus den Populationen in Anhang II an die Konferenzteilnehmer eingereicht, zumindest für den Gültigkeitszeitraum von CoP14 bis neun Jahre nach Verabschiedung und Vollzug des einmaligen Verkaufs der Bestände gemäß den Vorgaben von Absatz g) i), g) ii), g) iii), g) vi) und g) vii). Zusätzlich gilt, dass über künftige Anträge in Abstimmung mit den Verordnungen 14.77 und 14.78 entschieden wird;

ii) Eintrag eines Vermerks über alle Populationen von Loxodonta africana wie folgt:

„Es sind keine weiteren Anträge für den Handel mit Elfenbein Afrikanischer Elefanten und Anträge auf Herabstufung der Elefantenpopulationen von Anhang I in Anhang II an die Konferenzteilnehmer einzureichen für den Gültigkeitszeitraum von CoP14 bis zwanzig Jahre nach Verabschiedung und Vollzug des einmaligen Verkaufs von Elfenbein im November 2008. Über Anträge nach Ablauf der zwanzigjährigen Ruheperiode wird in Abstimmung mit den Verordnungen 14.77 und 14.78 entschieden.

iii) Entfernung von Absatz (f) im Vermerk zu den Anhängen der CITES, die der Regulierung der Elefantenbestände in Namibia und Simbabwe dienen:

f) den Handel von einzeln markierten und zertifizierten Ekipas[1] als Bestandteil in Fertigschmuck zu nicht-kommerziellen Zwecken in Namibia und Elfenbeinschnitzereien zu nicht-kommerziellen Zwecken in Simbabwe.


[1] Ekipas sind wertvolle, aus Elfenbein geschnitzte Knöpfe